Fachausbildung unter Lehrsupervision: Was sich ab Oktober 2026 ändert

Von Paul Kloosterman
Kalender mit Stichtag Oktober 2026, Gesetzestext und Schreibfeder

Ab 1. Oktober 2026 wird die österreichische Psychotherapieausbildung in zentralen Punkten neu geregelt. Besonders sichtbar ist der neue gesetzliche Status „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“. Dahinter steckt mehr als eine neue Bezeichnung: Wer unter diesem Status mit Patient:innen arbeitet, braucht eine Eintragung in die öffentliche Berufsliste.

Dieser Überblick trennt deshalb drei Fragen, die häufig vermischt werden: Was gilt im neuen Ausbildungssystem? Was bedeutet der Stichtag für Menschen, die bereits im Fachspezifikum sind? Und was solltest du für deinen Außenauftritt und deine Praxistätigkeit vorbereiten?

Stand: 14. Juli 2026. Dieser Artikel wurde anhand der geltenden Rechtslage und der im Mai 2026 veröffentlichten Empfehlung des Gesundheitsressorts geprüft.

Was bedeutet „Fachausbildung unter Lehrsupervision“?

Die Fachausbildung ist der dritte, postgraduale Abschnitt des neuen Ausbildungswegs. Sie folgt grundsätzlich auf ein einschlägiges Bachelorstudium und ein Masterstudium Psychotherapie und wird bei einer anerkannten Psychotherapeutischen Fachgesellschaft absolviert.

„Lehrsupervision“ bezeichnet dabei nicht irgendeine begleitende Supervision. Das PThG 2024 versteht darunter psychotherapeutische Supervision im Ausbildungskontext. Sie dient unter anderem dazu, die Arbeit mit Patient:innen, Beziehungsmuster und das eigene therapeutische Handeln unter Anleitung und Aufsicht zu reflektieren.

Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und in die Berufsliste eingetragen wird, führt die Bezeichnung in ungekürzter Form: „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“. Mit der Eintragung ist die Person im Rahmen der Ausbildung zur psychotherapeutischen Tätigkeit unter Anleitung, Aufsicht und Lehrsupervision berechtigt.

Was ändert sich am 1. Oktober 2026?

Das Psychotherapiegesetz 2024 ist überwiegend am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten. Die Bestimmungen zur neuen Ausbildungsstruktur und zum neuen Status gelten ab 1. Oktober 2026. Für Kandidat:innen sind vor allem diese Punkte wichtig:

  • Öffentliche Eintragung: Auch Personen in Fachausbildung unter Lehrsupervision werden in der Berufsliste (Psychotherapie) geführt.
  • Geschützte Bezeichnung: Die neue Bezeichnung darf erst ab dem Stichtag und nur nach entsprechender Eintragung verwendet werden.
  • Behandlung setzt Listeneintrag voraus: Ab dem Stichtag dürfen nur eingetragene Psychotherapeut:innen sowie eingetragene Psychotherapeut:innen in Fachausbildung unter Lehrsupervision psychotherapeutisch mit Patient:innen arbeiten.
  • Berufspflichten gelten ebenfalls: Die gesetzlichen Berufspflichten werden auf Personen in Fachausbildung sinngemäß angewendet.

Das schafft für Patient:innen mehr Transparenz: Der Ausbildungsstatus ist nicht nur auf einer Institutsseite genannt, sondern in einer staatlich geführten Liste überprüfbar.

Betrifft das auch bestehende i.A.u.S.-Kandidat:innen?

Ja, der Stichtag ist auch für Personen relevant, die ihre Ausbildung nach dem bisherigen System begonnen haben. Gleichzeitig bleibt wichtig: Ausbildung ALT und Ausbildung NEU sind nicht dasselbe.

Wer bereits im Propädeutikum oder Fachspezifikum ist, kann die Ausbildung unter den Übergangsbestimmungen nach altem Recht abschließen. Das Propädeutikum muss spätestens am 30. September 2030 abgeschlossen sein. Das Fachspezifikum in der bisherigen Form muss spätestens am 1. Oktober 2030 begonnen und bis 30. September 2038 abgeschlossen werden.

Davon zu unterscheiden sind die ab Oktober 2026 geltenden Regeln für Bezeichnung, Berufsliste und Arbeit mit Patient:innen. Der ÖBVP weist darauf hin, dass ab dem Stichtag nur noch die neue Bezeichnung zu verwenden ist, sofern die Eintragung vorliegt. Bestehende i.A.u.S.-Kandidat:innen sollten deshalb nicht von einer bloß automatischen Umbenennung ausgehen, sondern den konkreten Ablauf rechtzeitig mit ihrem Fachspezifikum oder ihrer Fachgesellschaft klären.

Wie funktioniert die Eintragung in die Berufsliste?

Nach § 17 PThG 2024 ist die Eintragung ein formales Verfahren. Die im Mai 2026 veröffentlichte Empfehlung des Gesundheitsressorts beschreibt dafür folgende Rollen:

  1. Die Fachgesellschaft prüft die fachlichen Voraussetzungen. Sie bestätigt insbesondere die Aufnahme in die Fachgesellschaft und die erforderlichen cluster- und methodenspezifischen Ausbildungsinhalte.
  2. Die Bestätigung wird für den Antrag benötigt. Ausbildungskandidat:innen beantragen während des dritten Ausbildungsabschnitts die Eintragung bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Stelle.
  3. Die Behörde prüft und entscheidet. Erst mit der positiven Eintragung wird die geschützte Bezeichnung erlangt und die psychotherapeutische Tätigkeit im gesetzlichen Ausbildungsrahmen zulässig.

Für Kandidat:innen im bisherigen Fachspezifikum kann das operative Vorgehen abweichen. Der ÖBVP nennt die jeweiligen Fachspezifika beziehungsweise Fachgesellschaften als zuständig für die notwendige Meldung bis Oktober 2026. Praktisch ist daher der erste Schritt immer derselbe: Frag deine Ausbildungseinrichtung schriftlich, welche Unterlagen sie von dir braucht und wer den Antrag oder die Meldung einbringt.

Deine Checkliste vor dem Stichtag

1. Status mit der Ausbildungseinrichtung klären

Bitte um eine schriftliche Auskunft, welchem Übergangsweg du zugeordnet bist, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und wann die Unterlagen für die Listeneintragung übermittelt werden. Eine allgemeine Rundmail ersetzt keine Klärung deines individuellen Ausbildungsstands.

2. Eintragung kontrollieren

Kläre, wann und wie du prüfen kannst, ob dein Eintrag tatsächlich aktiv ist. Entscheidend ist nicht nur, dass Unterlagen abgeschickt wurden, sondern dass die Eintragung vorliegt, bevor du ab Oktober 2026 unter dem neuen Status mit Patient:innen arbeitest.

3. Berufsbezeichnung vollständig aktualisieren

Plane eine Liste aller Stellen, an denen dein Status steht:

  • Website und Online-Verzeichnisse
  • Ratfinder-Profil
  • E-Mail-Signatur
  • Honorarnoten und Informationsblätter
  • Visitenkarten
  • Türschild und Praxisaushang
  • Datenschutz- und Einwilligungsunterlagen

Verwende die neue Bezeichnung nicht vor dem 1. Oktober 2026. Danach sollte sie einheitlich und ungekürzt erscheinen, sobald deine Eintragung bestätigt ist.

4. Patient:innen transparent informieren

Erkläre den Status in klarer Alltagssprache: Du befindest dich weiterhin in Ausbildung und arbeitest unter Anleitung, Aufsicht und Lehrsupervision. Die öffentliche Listung macht diesen Status nachvollziehbar, ersetzt aber nicht die persönliche Aufklärung.

5. Praxisunterlagen und Raumauftritt gemeinsam prüfen

Aus Sicht eines Praxisraumanbieters ist ein leicht übersehbarer praktischer Fehler ein uneinheitlicher Außenauftritt: Auf der Website steht schon die neue Bezeichnung, auf der Honorarnote noch die alte und am Türschild nur eine unklare Abkürzung. Nimm dir einen Termin und ändere alle Kontaktpunkte in einem Durchgang. Prüfe dabei auch, ob dein Raum eine diskrete Ankunft, verlässliche Terminplanung und eine professionelle Aufklärung unterstützt.

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Zeitplan: die wichtigsten Daten

  • 1. Jänner 2025: Das PThG 2024 tritt überwiegend in Kraft.
  • 1. Oktober 2026: Die neue Ausbildungsstruktur und der Status „in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ werden wirksam; die einschlägige Eintragung ist für die psychotherapeutische Arbeit mit Patient:innen erforderlich.
  • 30. September 2030: Letzter Tag für den Abschluss des Propädeutikums nach den Übergangsbestimmungen.
  • 1. Oktober 2030: Spätester Beginn eines Fachspezifikums in der bisherigen Form.
  • 30. September 2038: Spätester Abschluss des Fachspezifikums nach altem Recht.

Quellen und weiterführende Informationen

Maßgeblich sind die aktuelle Fassung des PThG 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes, die Empfehlung des Gesundheitsressorts zu § 17 Abs. 1 PThG 2024 und die Übergangsinformationen des ÖBVP. Für deinen individuellen Ausbildungsstand bleibt deine Fachgesellschaft die erste Anlaufstelle.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu deinem Eintrag und Ausbildungsstatus erteilen die zuständige Behörde und deine Ausbildungseinrichtung. Stand: 14. Juli 2026.

Häufige Fragen

Darf ich die neue Bezeichnung schon vor dem 1. Oktober 2026 verwenden?
Nein. Laut ÖBVP treten die Regeln zur neuen Statusbezeichnung erst am 1. Oktober 2026 in Kraft. Ab dann ist die ungekürzte Bezeichnung „Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ den entsprechend in der Berufsliste eingetragenen Personen vorbehalten.
Darf ich nach dem 1. Oktober 2026 ohne Eintragung weiterbehandeln?
Nein. Ab diesem Stichtag dürfen nur Personen psychotherapeutisch mit Patient:innen arbeiten, die als Psychotherapeut:in oder als Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision in der entsprechenden Berufsliste eingetragen sind. Kläre den Verfahrensstand rechtzeitig mit deiner Ausbildungseinrichtung.
Muss ich den Antrag selbst stellen?
Für den neuen Ausbildungsweg sieht § 17 PThG 2024 einen Antrag der Ausbildungskandidat:innen mit Bestätigung der Fachgesellschaft vor. Für bestehende Kandidat:innen nennt der ÖBVP bis Oktober 2026 die Fachspezifika beziehungsweise Fachgesellschaften als zuständig für die notwendige Meldung. Lass dir den Ablauf für deinen Fall schriftlich bestätigen.
Muss ich aus dem alten Ausbildungssystem wechseln?
Nein. Wer rechtzeitig begonnen hat, kann Propädeutikum und Fachspezifikum innerhalb der gesetzlichen Übergangsfristen nach den bisherigen Regeln abschließen. Die ab Oktober 2026 geltenden Vorgaben für Bezeichnung, Listeneintrag und Patient:innenarbeit solltest du trotzdem mit deinem Ausbildungsträger klären.
Was unterscheidet Lehrsupervision von allgemeiner Supervision?
Lehrsupervision ist gesetzlich als psychotherapeutische Supervision im Ausbildungskontext definiert. Sie ist Teil der Fachausbildung und reflektiert die psychotherapeutische Tätigkeit, Beziehungsmuster und das eigene Handeln als Vorbereitung auf die selbstständige Berufsausübung.
Wo finde ich verlässliche Informationen?
Maßgeblich sind die aktuelle Fassung des PThG 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes, die Empfehlung des Gesundheitsressorts zu § 17 Abs. 1 PThG 2024 und die Übergangsinformationen des ÖBVP. Für deinen individuellen Ausbildungsstand bleibt deine Fachgesellschaft die erste Anlaufstelle.

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