Fachausbildung unter Lehrsupervision: Was sich ab Oktober 2026 ändert

Wenn du gerade im Fachspezifikum bist oder es bald beginnst, betrifft dich eine der sichtbarsten Änderungen des neuen Psychotherapiegesetzes direkt: Deine Berufsbezeichnung ändert sich – und mit ihr die Voraussetzungen, unter denen du mit Patient:innen arbeiten darfst. Hier findest du alles, was du bis zum Stichtag 1. Oktober 2026 wissen und erledigen musst.
Die neue Bezeichnung auf einen Blick
Bezeichnung
- Bisher: Psychotherapeut:in in Ausbildung unter Supervision (i.A.u.S.)
- Ab 1.10.2026: Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision
Rechtsgrundlage
- Bisher: Psychotherapiegesetz 1990
- Ab 1.10.2026: Psychotherapiegesetz 2024 (PThG 2024)
Organisation
- Bisher: primär institutsspezifisch über die Ausbildungseinrichtung
- Ab 1.10.2026: formale staatliche Eintragung mit klar definiertem Status
Sichtbarkeit
- Bisher: keine öffentliche Listung
- Ab 1.10.2026: Eintragung in die öffentliche Berufsliste des Bundesministeriums
Supervision
- Bisher: allgemeine begleitende Supervision
- Ab 1.10.2026: Lehrsupervision als curricular verankerter Ausbildungsbestandteil durch zugelassene Lehrpersonen
Wichtig: Das ist keine bloße Umbenennung. Der neue Status ist Teil einer umfassenden Strukturreform der Psychotherapieausbildung in Österreich – von der institutsinternen Regelung hin zu einem staatlich geführten Berufsstatus.
Stichtag 1. Oktober 2026: Was ab dann gilt
Das PThG 2024 ist bereits am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten. Die für Kandidat:innen entscheidende Regelung greift aber erst am 1. Oktober 2026:
- Nur wer eingetragen ist, darf behandeln. Ab diesem Datum dürfen ausschließlich Personen mit Patient:innen psychotherapeutisch arbeiten, die entweder als Psychotherapeut:in oder als Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision in der Berufsliste eingetragen sind.
- Nur noch die neue Bezeichnung ist zulässig. Ab dem Stichtag darfst du dich ausschließlich als „in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ bezeichnen – Voraussetzung ist die Eintragung in die entsprechende Liste des Ministeriums.
- Die alte Bezeichnung läuft aus. „i.A.u.S.“ auf Website, Türschild oder Honorarnote ist ab Oktober 2026 nicht mehr korrekt.
Für dich heißt das: Wer im Herbst 2026 weiter eigene Klient:innen behandeln will, muss die Eintragung rechtzeitig vorher geklärt haben.
Wer ist betroffen?
Der neue Status betrifft alle Personen im dritten Ausbildungsabschnitt – also im methodenspezifischen Teil der Ausbildung (Fachspezifikum bzw. künftig Fachausbildung) bei einer anerkannten Fachgesellschaft. Konkret:
- Du bist aktuell i.A.u.S. und behandelst bereits Klient:innen → du wirst in den neuen Status übergeführt.
- Du beginnst demnächst die praktische Phase → du startest direkt im neuen System.
- Du bist noch im Propädeutikum oder Masterstudium → für dich wird der Status relevant, sobald du in den dritten Abschnitt eintrittst.
So funktioniert die Eintragung
Die Umstellung passiert nicht automatisch. Es gibt ein formales Verfahren:
- Zuständig sind bis Oktober 2026 deine Fachgesellschaft bzw. dein Fachspezifikum. Sie melden dich zur Eintragung an das zuständige Bundesministerium (BMASGPK).
- Voraussetzung ist, dass du dich im methodenspezifischen Ausbildungsabschnitt einer anerkannten Fachgesellschaft befindest.
- Die Eintragung erfolgt in die öffentliche Berufsliste – du bist damit erstmals staatlich als Kandidat:in mit Behandlungserlaubnis geführt und für Klient:innen überprüfbar.
Unser Rat: Warte nicht bis September. Kläre jetzt mit deiner Ausbildungseinrichtung, ob und wann deine Meldung erfolgt. Die Institute stemmen die Umstellung für alle Kandidat:innen gleichzeitig – wer früh fragt, hängt nicht in der Warteschleife, wenn der Stichtag kommt.
Was das für deine Praxistätigkeit bedeutet
Die gute Nachricht zuerst: An deiner täglichen Arbeit ändert sich wenig. Du darfst weiterhin eigene Klient:innen behandeln, deine Honorare selbst gestalten und deine Praxistätigkeit aufbauen – begleitet durch (Lehr-)Supervision. Was du aber aktiv anpassen musst:
1. Dein Außenauftritt. Türschild, Website, Ratfinder-Profil, E-Mail-Signatur, Honorarnoten, Visitenkarten: Überall, wo heute „in Ausbildung unter Supervision“ steht, muss ab 1.10.2026 „in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ stehen. Plane die Umstellung als einen Termin im September ein – dann ist es in einer Stunde erledigt.
2. Deine Aufklärung gegenüber Klient:innen. Der Status ist künftig öffentlich in der Berufsliste einsehbar. Das ist ein Vorteil: Du kannst transparent auf deine offizielle Eintragung verweisen – das schafft Vertrauen, gerade bei den ersten eigenen Klient:innen.
3. Deine Infrastruktur. Viele Kandidat:innen nutzen den Stichtag als Anlass, ihre Praxistätigkeit auf solide Beine zu stellen: eigener Raum statt improvisierter Lösungen, saubere Terminverwaltung, professioneller Auftritt. Gerade in der Ausbildungsphase – mit typischerweise 3 bis 10 Klient:innen pro Woche – ist ein stundenweise gemieteter Praxisraum die wirtschaftlich sinnvollste Lösung: keine Fixkosten, keine Bindung, volle Professionalität.
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Die Zeitleiste im Überblick
- 1.1.2025 — PThG 2024 tritt in Kraft
- ab 2025/26 — Fachgesellschaften melden Kandidat:innen zur Eintragung
- WS 2026/27 — Start der neuen universitären Masterstudiengänge Psychotherapie (rund 500 Plätze/Jahr an öffentlichen Unis, zusätzlich FHs und Privatunis)
- 1.10.2026 — Stichtag: neuer Status wird offiziell in der Berufsliste geführt; nur Eingetragene dürfen behandeln; nur noch neue Bezeichnung zulässig
- 30.9.2030 — letzte Frist für den Abschluss des Propädeutikums nach altem Recht
- 2038 — Ende der Übergangsfrist für den Abschluss der Ausbildung nach altem Recht
Quellen und weiterführende Informationen
Überblick zur Reform: PThG 2024 einfach erklärt.
Maßgeblich sind die aktuelle Fassung des PThG 2024 im Rechtsinformationssystem des Bundes, die Empfehlung des Gesundheitsressorts zu § 17 Abs. 1 PThG 2024 und die Übergangsinformationen des ÖBVP. Für deinen individuellen Ausbildungsstand bleibt deine Fachgesellschaft die erste Anlaufstelle.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte erteilen deine Ausbildungseinrichtung und das BMASGPK. Stand: Juli 2026.
Häufige Fragen
- Muss ich selbst etwas beim Ministerium einreichen?
- In der Regel nein. Bis Oktober 2026 sind die Fachgesellschaften bzw. Fachspezifika für die Meldung an das BMASGPK zuständig. Kläre den Stand aber aktiv mit deiner Ausbildungseinrichtung.
- Darf ich nach dem 1.10.2026 ohne Eintragung weiterbehandeln?
- Nein. Ab dem Stichtag dürfen nur in der Berufsliste eingetragene Personen (Psychotherapeut:innen oder Kandidat:innen in Fachausbildung unter Lehrsupervision) psychotherapeutisch mit Patient:innen arbeiten.
- Ändert sich etwas an meinen Honoraren?
- Nein, die Honorargestaltung bleibt frei. Wie bisher gibt es für Kandidat:innen keine Kassenplätze; Honorare liegen üblicherweise unter denen eingetragener Psychotherapeut:innen.
- Was ist der Unterschied zwischen Supervision und Lehrsupervision?
- Lehrsupervision ist im neuen System ein curricular verankerter Ausbildungsbestandteil, der von eigens dafür zugelassenen Lehrpersonen durchgeführt wird – nicht einfach begleitende Supervision durch beliebige Supervisor:innen.
- Ich habe meine Ausbildung nach altem Recht begonnen. Muss ich wechseln?
- Nein, es gelten Übergangsbestimmungen: Das Propädeutikum kann bis 30.9.2030 abgeschlossen werden, die gesamte Ausbildung nach altem Recht bis 2038. Für die Behandlungserlaubnis ab 1.10.2026 brauchst du aber ebenfalls die Eintragung.
- Wo finde ich die offizielle Berufsliste?
- Die Berufsliste wird vom zuständigen Bundesministerium (BMASGPK) geführt und ist öffentlich einsehbar.
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